Abmahnung von Nümann + Lang?

Von am Feb 25, 2019 in Allgemeines |

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Gestern habe ich mir auf Kabel eins das K1 Magazin angesehen und sehr interessiert den Artikel über die Abmahn-Abzocke verfolgt. Interessant fand ich insbesonders die Schluss-Aussage, dass die Chancen einen möglichen Prozess zu gewinnen bei ca. 50% liegen sollen. Dies bezweifle ich in meiner Eigenschaft als Webentwickler stark und würde unter Berücksichtigung folgender Auflistung eine Erfolgs-Schätzung vor Gericht von 99% abgeben:

1. Bei einer Torrent-Datei oder einem Torrent-Zip (Paket, Ordner) handelt es sich in der Regel um mehrere Datei-Pakete, welche mittels einer Prüfsumme verifiziert werden. Hier kommt es häufig vor, dass sich (manipuliert oder zufällig) ein falsches Datei-Paket mit der identischen Prüfsumme einschleicht und somit den kompletten Download unbrauchbar macht.

2. Es gibt keinen Nachweis darüber, dass beispielsweise ein MP3-Download als Titel nicht den Namen eines frei verfügbaren PDF´s trägt (z. B. Bedienungsanleitung XY.pdf). Somit könnte man also bei der Suche nach einer Bedienungsanleitung als Download eine gar nicht gewünschte MP3-Datei erhalten.

3. Bei den Server-Log-Dateien, über welche letztendlich die IP-Adresse herausgefunden wird, handelt es sich um ganz normale Textdateien, welche in beliebiger Form verändert werden können, und in keinster Weise zertifiziert, geschützt oder sonst irgendwie rechtlich relevant sind.

4. Sollte sich während eines Downloads ein oft einziger sogenannter Seeder (von engl. to seed: säen) vom Netz trennen und/oder die entsprechende vollständige Datei von seinem PC löschen, wird der Download aller weiteren Leecher (Clients) unvollständig abgebrochen.

5. Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 durch das LG Frankenthal: „Verwertungsverbot für IP-Adress-Auskunft (Telekom) wegen filesharing auch im Zivilverfahren (mit Volltext)“ (mittlerweile strittig)

6. Auch nicht zu unbedeutend ist die Tatsache, dass es rechtlich und insbesondere strafrechtlich von großem Belang ist, ob ein Erwachsener oder ein Minderjähriger den Download durchgeführt hat, falls dieser Download tatsächlich stattgefunden haben sollte.

7. Während des Downloads bricht die WLAN/LAN- und/oder Internet-Verbindung ab. Da es sich bei solchen Paket-Dateien normalerweise um ZIP- oder RAR-Archive handelt, sind diese bei Unvollständigkeit nicht zu gebrauchen.

8. ZIP- oder RAR-Archive sind relativ häufig fehlerhaft komprimiert worden und können dadurch nicht entpackt werden. Solche fehlerhaften Archive sind ebenfalls vollständig unbrauchbar.

9. Zu Bedenken ist in jedem Fall auch folgender Sachverhalt: Bei den besagten Paket-Dateien handelt es sich in der Regel um die aktuellen „Top 100 Singles“ oder „Top 30 Singles“, von welchem die jeweilige Rechtsanwalts-Kanzlei lediglich zu einigen wenigen Titeln die Vollmacht der Komponisten vorliegen hat. Wer stellt diese Datei jedoch zur Verfügung? Die Abmahnenden selbst? Dann würden Sie sich ja bei ca. 90 – 95 Titeln der aktuellen „Top 100 Singles“ selbst strafbar machen, da natürlich insbesondere das Bereitstellen gegen das Urheberrecht verstößt! Auf jeden Fall lässt sich die ganze Prozedur nur durch enges Zusammenarbeiten mit den jeweiligen Seedern bewerkstelligen. Somit liegt zumindest eine Mittäterschaft vor.

Solange der Bundesgerichtshof hier keine endgültige Entscheidung getroffen hat befinden wir uns hier zwar in einer Grauzone, jedoch dürften die erfolgreichen Tage der Abmahn-Anwälte gezählt sein.

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